Ein weißer Transporter fährt auf einer asphaltierten Straße innerhalb der Stadt. Die Wohnhäuser sind verschwommen zu erkennen. 

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen


Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen


Anzeige gewerblicher und gemeinnütziger Abfallsammlungen gem. § 18 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Zum 01. Juni 2012 ist das KrWG in Kraft getreten. Es ersetzt das bis dahin geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/-AbfG).

Mit der Einführung des neuen Gesetzes wurde in § 18 Abs. 1 KrWG manifestiert, dass die Durchführung gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden muss (in Rheinland-Pfalz sind dies die unteren Abfallbehörden, die bei den Verwaltungen der Landkreise bzw. kreisfreier Städte angesiedelt sind). Dies bedeutet, dass der Sammler in jedem Landkreis/  jeder kreisfreien Stadt, in welchem/ welcher er seiner Sammeltätigkeit nachgehen möchte, die Anzeige stellen muss. Aufgrund der einzureichenden Unterlagen prüft die untere Abfallbehörde, ob einer Sammlung aus abfallrechtlicher Sicht nichts im Wege steht.  

  • DER ANZEIGE EINER GEWERBLICHEN SAMMLUNG SIND BEIZUFÜGEN:

    • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich de erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie,
    • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
  • DER ANZEIGE EINER GEMEINNÜTZIGEN SAMMLUNG SIND BEIZUFÜGEN:

    •  Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
    • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
  • HINWEISE:

    Elektrogeräte dürfen im Rahmen einer gewerblichen/ gemeinnützigen Sammlung nicht gesammelt werden. Dazu sind lediglich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Hersteller oder die Vertreiber befugt (siehe § 12 ElektroG).

    Sofern im Rahmen einer Kontrolle keine Anzeigenbestätigung vorgezeigt werden kann, droht ein empfindliches Bußgeld.